Cookie-Einstellungen
Wir verwenden Cookies, um Ihre Erfahrung auf unserer Website zu verbessern und unsere Dienste zu personalisieren. Einige Cookies sind für die Funktionalität unserer Website erforderlich, während andere uns helfen zu verstehen, wie Sie unsere Website nutzen. Sie können Ihre Cookie-Einstellungen jederzeit anpassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Zum Hauptinhalt springen
Aktion

Wartung ab 149 € im Jahr Für Anlagen, die von uns kommen: 25 % Nachlass im ersten Vertragsjahr.

Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Zuletzt aktualisiert: 4.2.2025

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Even Projekt GmbH, Lannerweg 113, 9201 Krumpendorf am Wörthersee (nachfolgend "Auftragnehmer"), und deren Kunden (nachfolgend "Kunde"). Sie regeln die Erbringung von Leistungen im Bereich der Photovoltaik und damit verbundene Dienstleistungen.

 

Diese AGB gelten für Verbraucher (B2C) und Unternehmen (B2B) gleichermaßen, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen wurden. Ergänzende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, der Auftragnehmer hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Individuelle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden schriftlich getroffen werden, haben Vorrang vor diesen AGB, sofern sie explizit als solche gekennzeichnet sind. Gesetzliche Bestimmungen, die zwingend gelten, bleiben von diesen AGB unberührt.

 

Die jeweils aktuelle Version der AGB ist auf der Website des Auftragnehmers abrufbar und wird dem Kunden auf Wunsch in Schriftform zur Verfügung gestellt.

2. Vertragsschluss und Angebotsbedingungen

Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch die Einzahlung der ersten Anzahlung zustande.

 

Die im Angebot enthaltenen Preise, technischen Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen basieren auf den zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Informationen.

 

Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als Festpreisangebot deklariert. Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

3. Preisgestaltung und Bedingungen

Die in den Angeboten und Verträgen genannten Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für Verbraucher (B2C) werden die Preise inklusive Mehrwertsteuer angegeben. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, als Pauschalpreise.

 

Preisänderungen sind dann möglich, wenn sich nach Vertragsschluss unvorhersehbare Kostenerhöhungen ergeben, die nicht im Einflussbereich des Auftragnehmers liegen (z. B. Zurückhaltung von wesentlichen Information von Seiten des Auftraggebers, dazu zählen unter Anderem: falsche, unvollständige oder nicht aktuelle Informationen bzgl. vor Montage nicht überprüfbarer Information zu Kabelwegen u.Ä.). In einem solchen Fall wird der Kunde unverzüglich informiert. Sollte die Preiserhöhung 10 % des ursprünglichen Gesamtpreises übersteigen, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

4. Zahlungsmodalitäten

Falls keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, erfolgt die Zahlung in drei Teilbeträgen: Die Hälfte des Gesamtpreises ist mit Erhalt der Auftragsbestätigung fällig, weitere 30% bei Lieferung der Hauptkomponenten und die letzten 30% nach Abschluss der Arbeiten. Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn dies schriftlich festgehalten wurde.

 

Sollte der Kunde in anderen laufenden Vertragsverhältnissen mit dem Auftragnehmer in Zahlungsverzug geraten, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung für alle Verträge bis zur Begleichung der offenen Beträge auszusetzen.

 

Bei Zahlungsverzug von Unternehmen ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % Punkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Verbraucher zahlen in diesem Fall Verzugszinsen in Höhe von 4 %. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten, wobei gegenüber Verbrauchern eine individuelle Abstimmung erforderlich ist.

 

Eine Aufrechnung von Forderungen ist nur möglich, wenn diese gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt wurden. Verbraucher haben darüber hinaus ein Aufrechnungsrecht, sofern ihre Forderung in direktem Zusammenhang mit ihrer Zahlungsverpflichtung steht oder der Auftragnehmer zahlungsunfähig wird.

Wird die Zahlungsfrist überschritten, verfallen alle gewährten Rabatte oder Nachlässe und werden dem Kunden nachträglich in Rechnung gestellt.

5. Pflichten des Auftraggebers

Der Kunde ist verpflichtet, alle erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit die Leistung ordnungsgemäß und ohne Verzögerungen erbracht werden kann. Hierzu gehört insbesondere, dass der Kunde bauliche, technische und rechtliche Bedingungen vor Beginn der Arbeiten erfüllt.

 

Es obliegt dem Kunden, alle relevanten Informationen bereitzustellen, die für die sichere und effiziente Durchführung der Arbeiten notwendig sind. Dazu zählen unter anderem Angaben zu im Boden oder in Wänden verlegten Versorgungsleitungen sowie zu potenziellen baulichen Hindernissen oder sicherheitsrelevanten Gegebenheiten.

Die Einholung von Genehmigungen, die für die Durchführung der Arbeiten erforderlich sind, liegt in der Verantwortung des Kunden und erfolgt auf dessen Kosten. Falls solche behördlichen Erlaubnisse nicht rechtzeitig vorliegen, kann der Auftragnehmer nicht für daraus resultierende Verzögerungen haftbar gemacht werden.

 

Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die technischen Anlagen und Anschlüsse, an die die Photovoltaikanlage angebunden wird, sich in einem einwandfreien, funktionsfähigen Zustand befinden und mit den zu installierenden Komponenten kompatibel sind. Jegliche Inkompatibilitäten oder Mängel an der vorhandenen Infrastruktur, die zu Problemen bei der Leistungserbringung führen, liegen im Verantwortungsbereich des Kunden.

 

Für die Dauer der Arbeiten stellt der Kunde dem Auftragnehmer und dessen Mitarbeitern oder Subunternehmern unentgeltlich ausreichend Platz für die Lagerung von Materialien, Werkzeugen und Geräten zur Verfügung. Ebenso sind geeignete Zugänge zum Installationsort sicherzustellen.

 

Der Kunde trägt die Kosten für notwendige Verbrauchsmaterialien wie Strom und Wasser, die während der Leistungserbringung genutzt werden.

Sollte der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend nachkommen und dadurch Verzögerungen oder Mehraufwände entstehen, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, den daraus entstehenden Mehraufwand gesondert in Rechnung zu stellen.

6. Leistungsausführung

Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden werden nur dann berücksichtigt, wenn sie technisch notwendig sind, um die Funktionsfähigkeit der Anlage sicherzustellen.

 

Kommt es nach Auftragserteilung zu Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, verlängert sich die ursprünglich vereinbarte Ausführungsfrist in einem angemessenen Rahmen. Verlangt der Kunde eine vorzeitige Umsetzung der Leistung, kann dies zu höheren Kosten führen, die entsprechend des entstandenen Mehraufwands zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

 

Die Durchführung der Arbeiten kann in Etappen erfolgen, insbesondere wenn dies aufgrund von technischen oder baulichen Gegebenheiten erforderlich ist. Solche Teilleistungen können gesondert abgerechnet werden.

 

Die Leistung einer Photovoltaikanlage hängt nicht ausschließlich von der Installation ab, sondern auch von externen Faktoren wie Wetterbedingungen, Standortgegebenheiten und der Qualität der Netzanschlüsse. Der Auftragnehmer übernimmt daher keine Gewähr für eine bestimmte Energieerzeugung, da diese von nicht beeinflussbaren Umweltfaktoren abhängt.

7. Leistungsfristen & Termine

Vereinbarte Fristen und Termine für die Leistungserbringung verlängern sich angemessen, wenn unvorhersehbare und nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände eintreten. Dazu zählen unter anderem höhere Gewalt, Streiks, unvorhersehbare Lieferschwierigkeiten seitens der Zulieferer oder ungünstige Wetterverhältnisse, die die Installation oder Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage beeinträchtigen.

 

Sollte die Leistungsausführung aufgrund von Verzögerungen, die auf den Kunden zurückzuführen sind – insbesondere durch eine nicht rechtzeitige Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten –, nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erfolgen können, verschieben sich die Fristen entsprechend. Der Auftragnehmer ist berechtigt, durch die Verzögerung entstehende Mehrkosten gesondert in Rechnung zu stellen.

 

Für die Einlagerung von Materialien, Geräten oder sonstigen für die Leistungserbringung erforderlichen Gegenständen aufgrund von Verzögerungen, die der Kunde zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer eine angemessene Lagerpauschale berechnen.

 

Gerät der Auftragnehmer mit der vertraglich geschuldeten Leistung in Verzug, hat der Kunde das Recht, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Diese Nachfristsetzung muss schriftlich erfolgen und eine Androhung des Vertragsrücktritts enthalten. Erfolgt die Leistungserbringung auch innerhalb dieser Frist nicht, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

8. Grenzen der Leistungserbringung

Im Zuge von Montage-, Reparatur- und Installationsarbeiten kann es zu unvorhersehbaren Schäden an bestehenden Leitungen, Geräten oder baulichen Strukturen kommen. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen bauliche Gegebenheiten nicht erkennbar sind oder Materialfehler im Bestand vorliegen. Schäden, die durch solche nicht vorhersehbaren Umstände entstehen, fallen nicht in die Verantwortung des Auftragnehmers, es sei denn, diese wurden nachweislich durch ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers verursacht.

 

Bei provisorischen Reparaturen oder Übergangslösungen kann keine langfristige Haltbarkeit garantiert werden. Der Kunde ist in diesen Fällen dazu verpflichtet, unverzüglich eine fachgerechte Reparatur oder eine dauerhafte Lösung durchzuführen, um Folgeschäden zu vermeiden.

9. Übergang von Risiken und Haftung

Die Verantwortung für angelieferte sowie am Installationsort gelagerte oder bereits montierte Komponenten trägt der Kunde. Verluste oder Beschädigungen, die durch den Kunden oder Dritte verursacht werden, gehen zu dessen Lasten.

 

Beim Versand von Waren an Verbraucher erfolgt der Gefahrenübergang gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 7b KSchG. Das Risiko eines Verlustes oder einer Beschädigung während des Transports liegt somit erst mit der Übergabe an den Verbraucher beim Kunden.

 

Bei gewerblichen Kunden geht die Gefahr auf diesen über, sobald der Auftragnehmer das Material, die Ware oder das Werk entweder zur Abholung im Lager bereitstellt, selbst anliefert oder an einen Transportdienstleister übergibt.

 

Der gewerbliche Kunde ist verpflichtet, sich gegen mögliche Transportrisiken angemessen zu versichern. Auf schriftlichen Wunsch des Kunden kann der Auftragnehmer eine Transportversicherung abschließen, wobei die Kosten hierfür vom Kunden getragen werden. Der Kunde akzeptiert die übliche Versandart, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

10. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte

Alle vom Auftragnehmer gelieferten, montierten oder übergebenen Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen im Eigentum des Auftragnehmers (Vorbehaltsware).

 

Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Der Kunde hat den Auftragnehmer mindestens acht Tage vor der geplanten Veräußerung über Name und Anschrift des Käufers zu informieren. Wird die Zustimmung erteilt, gilt die daraus entstehende Forderung des Kunden bereits jetzt als an den Auftragnehmer abgetreten.

 

Befindet sich der Kunde mit der Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer nach angemessener Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern kann dieses Recht nur ausgeübt werden, wenn mindestens eine offene Forderung seit sechs Wochen fällig ist und nach einer schriftlichen Mahnung mit einer Nachfrist von zwei Wochen keine Zahlung erfolgt ist.

 

Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eine Pfändung der Vorbehaltsware zu informieren.

Bis zur vollständigen Zahlung aller offenen Beträge darf der Leistungs- oder Kaufgegenstand nicht verpfändet, sicherungsübereignet oder anderweitig mit Rechten Dritter belastet werden. Sollte es zu einer Pfändung oder einer sonstigen Inanspruchnahme durch Dritte kommen, ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Auftragnehmers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen.

11. Geistiges Eigentum

Alle vom Auftragnehmer erstellten Pläne, Skizzen, Berechnungen, Kostenvoranschläge und sonstigen Unterlagen bleiben dessen geistiges Eigentum. Dies gilt auch für alle durch die Zusammenarbeit entstandenen technischen Konzepte oder gestalterischen Lösungen.

 

Jegliche Nutzung dieser Unterlagen außerhalb des vertraglich vorgesehenen Zwecks, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung oder auch auszugsweise Reproduktion, ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers gestattet.

 

Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, alle ihm im Zuge der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, sofern diese nicht bereits allgemein zugänglich oder rechtmäßig erlangt sind.

12. Gewährleistung

Für unternehmerische Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Übergabe der Leistung. Der Zeitpunkt der Übergabe entspricht dem Fertigstellungszeitpunkt oder dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde die Leistung in seine Verfügungsgewalt übernommen hat. Erfolgt eine vereinbarte gemeinsame Übergabe nicht, weil der Kunde den Termin nicht wahrnimmt, gilt die Übergabe als erfolgt.

 

Die Feststellung und Meldung eines Mangels muss unverzüglich erfolgen, damit der Auftragnehmer die Möglichkeit hat, eine Mangelprüfung durchzuführen. Unternehmerische Kunden haben den Nachweis zu erbringen, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag.

 

Zur Behebung eines Mangels sind dem Auftragnehmer mindestens zwei Nachbesserungsversuche einzuräumen. Ein Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag oder Preisminderung besteht nur, wenn der Mangel wesentlich und nicht behebbar ist. Unberechtigte Mängelrügen führen dazu, dass der Kunde die entstandenen Kosten für die Mangelprüfung oder eine unbegründete Fehlerbehebung zu tragen hat.

 

Ist die technische Infrastruktur des Kunden, wie Zuleitungen oder Verkabelungen, nicht in einem einwandfreien Zustand und führt dies zu einem Mangel, so besteht kein Gewährleistungsanspruch.

 

Die Nutzung oder Weiterverarbeitung eines mangelhaften Leistungsgegenstandes, die eine weitere Schadensausweitung zur Folge haben könnte, ist unverzüglich einzustellen, sofern dies zumutbar ist.

13. Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Vermögensschäden, die aus der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten entstehen, ausschließlich bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten.

 

Die Haftung ist auf die Höhe der bestehenden Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers begrenzt. Diese Begrenzung gilt auch für Schäden an Gegenständen, die zur Bearbeitung übernommen wurden. Bei Verbrauchern findet diese Regelung nur Anwendung, wenn sie individuell vereinbart wurde.

 

Schadenersatzansprüche von gewerblichen Kunden müssen innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls verfallen sie.

Der Haftungsausschluss erstreckt sich ebenfalls auf Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, sofern diese Schäden verursachen, ohne direkt vertraglich mit dem Kunden verbunden zu sein.

 

Keine Haftung besteht für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung, fehlerhafte Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgung von Anleitungen, fehlerhafte Installation oder Wartung durch den Kunden oder nicht autorisierte Dritte entstehen. Ebenso entfällt die Haftung für Schäden infolge unterlassener Wartungen, sofern der Auftragnehmer nicht vertraglich zur Wartung verpflichtet ist.

14. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des zugrundeliegenden Vertrages unwirksam oder unvollständig sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

 

Anstelle der unwirksamen Regelung gilt eine rechtlich zulässige Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, an der Erarbeitung einer solchen Ersatzbestimmung mitzuwirken.

 

Diese Regelung gilt entsprechend auch für etwaige Regelungslücken oder unvollständige Bestimmungen.

15. Schlussbestimmungen

Individuelle Abweichungen von diesen AGB sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich festgehalten wurden. Dies gilt ebenso für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.

 

Es findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung, wobei die Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts ausgeschlossen sind.

Der Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag ist der Unternehmenssitz des Auftragnehmers in Krumpendorf am Wörthersee.

 

Für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers zuständig, sofern es sich um ein unternehmerisches Geschäft handelt. Verbraucher genießen den ihnen gesetzlich garantierten Schutz und können an ihrem gesetzlichen Wohnsitzgericht klagen.

Die Vertragssprache ist Deutsch.